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Präambel:
Die Xtratec GmbH mit Sitz in 3100 St. Pölten, Kastelicgasse 7/49, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten zu FN 377451a (im folgenden mit Xtratec bezeichnet), erbringt als Dienstleister für Telefonie und Internet Service Provider unter den Titeln „Internet“, „Datenübertragung“, „VoIP und Unified Communication“ oder ähnlichen Titeln oder im Zusammenhang mit diesen Titeln Lieferungen und Dienstleistungen.
1. Leistungen, Umfang und Geltungsbereich
1.1 Leistungen aus diesem Vertrag
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen, allfälligen Leistungsbeschreibung und den sich darauf beziehenden, schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien.
1.2 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die Xtratec gegenüber seinen Kunden erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
1.3 Änderungen der AGB können von Xtratec vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website von Xtratec (www.xtratec.at) abrufbar [bzw. wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt]. Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Sofern die Änderung Kunden nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Kundmachung der
Änderungen mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird Xtratec Kunden mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung ihren wesentlichen Inhalt zusammengefasst und in geeigneter Form schriftlich mitteilen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis, bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen.
1.4 In Ergänzung gelten die Allgemeinen Bedingungen für Dienstleistungen in der Informationsverarbeitung durch Rechenzentren www.wko.at/ubit/IT/AGB_Betreiberdienstleistung.pdf, herausgegeben vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung der Wirtschaftskammer Österreich in der aktuellen Fassung.
1.5 Alle, dieses Vertragsverhältnis betreffenden Nebenabreden, Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich oder per E-Mail erfolgen. (Gilt nur für Unternehmer)
 2. Vertragsdauer, Kündigung
2.1 Sofern nachstehend nichts Anderes vorgesehen ist, werden alle Dienstleistungsverträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis kann von Xtratec und vom Kunden unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zu jedem Monatsletzten aufgekündigt werden. Maßgeblich ist das Datum des Einlangens; die Kündigung hat schriftlich, per Fax oder Brief, zu erfolgen. Werden Verträge auf bestimmte Zeit abgeschlossen, verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern diese nicht von einem Vertragspartner durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt wird. Verbraucher werden vor Beginn der Kündigungsfrist auf diesen Umstand und die Folgen Ihres Verhaltens hingewiesen.
2.2 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch Xtratec. Xtratec ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.
2.3 Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten neben dem Zahlungsverzug die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden oder die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens (§25a und 25b Insolvenzordung bleiben unberührt) ; die Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches; die Abhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden; die Einleitung eines Liquidationsverfahrens oder der Verdacht des Missbrauchs des Kommunikationsdienstes; beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen; bei Spamming oder bei Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen. Xtratec kann nach eigenem Ermessen
nicht nur mit Vertragsauflösung, sondern stattdessen auch mit Diensteunterbrechung vorgehen. Xtratec ist weiters bei Verdacht von Verstößen nicht nur zur gänzlichen, sondern auch zur bloß teilweisen Sperre berechtigt. Insbesondere kann Xtratec bei Rechtsverletzungen die auf gehosteten Services gespeicherte Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren. Xtratec wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. Xtratec wird den Kunden über die getroffenen Maßnahmen und über deren Grund
unverzüglich informieren. Das Recht auf außerordentliche Vertragsauflösung durch Xtratec aus wichtigem Grund bleibt jedenfalls unberührt.
2.4 Xtratec wird die Leistungen im Fall einer Unterbrechung nach Absatz 2.2 wieder erbringen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Vollsperre und der
Wiedereinschaltung ersetzt hat. Die Unterbrechung der Leistungserbringung nach Absatz 2.2 befreit den Kunden nicht von seiner Entgeltszahlungspflicht.
2.5 Im Falle eines Rücktritts sind bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Xtratec vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für von Xtratec erbrachte Vorbereitungshandlungen.
2.6 Werden nach Ende des Vertrages weitere Leistungen erbracht oder in Anspruch genommen, und tritt dadurch auf Seiten des Kunden eine Bereicherung ein, etwa weil er sich die Gebühren der anderen Anbieter erspart hat, hat er diese laut aktuellen Tarifblatt der Xtratec zu vergüten.
3. Entgelt und Zahlungsbedingungen, Einwendungen gegen die Rechnung, Streitbeilegung
3.1 Die aktuellen Entgelte sind auf der Website von Xtratec abrufbar. Es wird zwischen monatlichen, bzw. jährlichen fixen [z.B. Grundgebühr für Internetzugang, Grundgebühr für den Fernsprechanschluss bzw. Mietleitung, Entgelte für die Nutzung einer Internet-Standleitung, für die Domain-Registrierung und für die allfällige Miete von Endgeräten und Zubehör], variablen [abhängig vom Datentransfervolumen oder Verbindungsdauer] und einmaligen Entgelten [z.B. Einrichtungs- und Installationsgebühren für Internetzugang bzw. Mietleitungen und Einrichtungsgebühr für die Domain-
Registrierung] unterschieden. Das Verhältnis zwischen diesen Entgelten ist je nach Produkt verschieden, wobei die jeweiligen Entgeltbestimmungen maßgeblich sind. Die Entgelte werden jeweils zum Ersten des Monats im Vorhinein abgerechnet, sofern es nicht anders vereinbart ist. Die Abrechnung erfolgt im monatlich. Die Zahlung ist grundsätzlich mittels Bankeinzug möglich.
3.2 Die Mehrwertsteuer ist gegenüber Unternehmern in den Preisen nicht enthalten; sie wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils bei Leistung geltenden Höhe zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt.
3.3 Alle vorgeschriebenen Zahlungen sind ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungserstellung fällig. Wenn das vereinbarte Entgelt trotz Mahnung und Nachfrist von 14 Tagen auf dem in der Rechnung angegebenen Konto nicht einlangt, kann Xtratec seine eigene Leistung zurückhalten und insbesondere – im Sinne von Absatz 2.2 – den Zugang bis zum Einlangen der Zahlung sperren. Das Sperren eines Zugangs hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung für ungekündigte Leistungszeiträume. Bei Zahlungsverzug sind die Vertragspartner berechtigt, 10% über dem Diskontzinssatz, verlautbart von der österreichischen Nationalbank, an Verzugszinsen zu verrechnen. Der Kunde ist verpflichtet, alle durch ihn veranlassten außergerichtlichen Interventionskosten, berechnet nach dem RATG insbesondere die Kosten anwaltlicher Betreibungsmaßnahmen sowie Kosten einer erforderlichen Exszindierung, zu bezahlen, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig sind.
3.4 Jeglicher Rechtserwerb des Kunden ist aufschiebend mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedingt. Verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Xtratec.
3.5 Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Aufrechnungen gegen Forderungen von Xtratec sind nicht zulässig, außer mit gerichtlich rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen. Der Kunde, der nicht Verbraucher im Sinn des KSchG ist, ist auch nicht berechtigt seine Leistungen wegen Leistungsstörungen zurückzuhalten. Gegenüber Verbrauchern ist eine Aufrechnung möglich, sofern entweder Xtratec zahlungsunfähig ist oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, bzw. die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, bzw. von Xtratec anerkannt worden ist.
3.6 Die tariflichen Preise sind auf Basis des von der Statistik Austria (zuvor Statistisches Zentralamt Wien) verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) wertgesichert und Xtratec ist berechtigt, ihre Tarife entsprechend der von der Statistik Austria (vormals Statistisches Zentralamt) verlautbarten Verbraucherpreisindices (VPI 2010 = 100, Basis Beginn 1. 1. 2011) wie folgt anzupassen: Als Maß zur Berechnung der Wertsicherung dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diese AGB dient der VPI 2010 per 01.01.2011 mit der Indexzahl 100. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis 5% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung der Tarifpreise als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Weiters ist Xtratec bei Änderungen des Leistungsangebotes sowie bei Neueinführung oder Änderung von gesetzlichen oder allgemein verbindlichen Kostenfaktoren berechtigt, ihre Tarife anzupassen. Tarifänderungen werden dem Kunden schriftlich oder per e-Mail auf die vom Kunden bekannt gegebene Mail- Box mitgeteilt und erlangen mit dem auf die Mitteilung nächstfolgenden Monatsersten Gültigkeit. Für Verbraucher gilt bezüglich Änderungen des Entgeltes zusätzlich: Sollten sich die zugrunde liegenden Kosten durch Umstände, die durch Xtratec nicht beeinflussbar sind, verändern, erhöht bzw. senkt sich das Entgelt entsprechend; eine Entgelterhöhung darf bei Verbrauchern jedoch nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu
erbringen sind.
3.7 Bei einem Vertragsrücktritt des Kunden aus Gründen, die nicht von Xtratec zu verantworten sind, gilt ein Mindestschadenersatz in Höhe von 50 % des Nettoauftragswertes als vereinbart. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen. Gilt nicht für Rücktritte aus dem Kosumentschutzgesetz.
3.8 Lässt der Kunde ein bestelltes System trotz Nachfristsetzung nicht installieren, liegt Annahmeverzug vor. Xtratec ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt der dem Kunden mitgeteilten Installationsbereitschaft vom Kunden das vereinbarte Entgelt und den Ersatz der Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen.
3.9 Die Fair-Use Policy basiert darauf, dass der User das monatliche Volumen laut Produktbeschreibung nicht laufend überschreitet. D.h., wenn der definierte Monatswert 3 Monate in Folge überschritten wird, gilt dies als Überschreitung und Performance Störung. Xtratec behält sich in diesem Fall, nach einer einmaligen Verständigung des Users, das Recht vor, das mit der Störung in Zusammenhang stehende Vertragsverhältnis mit dem User ohne Frist aufzulösen.
3.10 Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt dies hindert jedoch eine gerichtliche Anfechtung nicht. Xtratec wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
3.11 Sollten sich nach einer Prüfung durch Xtratec die Einwendungen des Kunden aus Sicht von Xtratec als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme von Xtratec bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde [Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH] einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Xtratec wird Verbraucher auf alle in diesem Absatz genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
3.12 Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme der Xtratec, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Xtratec wird Verbraucher auf alle in diesem Absatz genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde [Rundfunk- und Telekom- Regulierungs GmbH] zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist aber auch diesfalls sofort fällig.
3.13 Falls ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, hat der Kunde eine Pauschalengelt gemäss § 71 Abs. 4 (TKG 2003) als Entgelt zu entrichten.
4. Gewährleistung und Schadenersatz
4.1 Sofern in diesen AGB oder in den Einzelverträgen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Gewährleistungs- und Schadenersatzrechtes, wenn die vertraglich vereinbarte Dienstequalität nicht eingehalten wird. Xtratec trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Dienstequalität gewährleistet wird. Die Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung der Dienstequalität richtet sich nach den Haftungsbestimmungen dieser Vereinbarung. Der Kunde hat sich vor dem Vertragsabschluss über die Funktionsweisen der Leistungen von Xtratec ein hinreichendes Bild verschafft und bestätigt, den Leistungsumfang im Detail zu kennen. Vorgaben des Kunden bedürfen der Schriftform.
4.2 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die
? aus nicht vom Xtratec bewirkter Anordnung und Montage entstehen.
? aufgrund ungenügender Einrichtung entstehen.
? aufgrund der Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und/oder Benützungsbedingungen entstehen.
? aufgrund einer Überbeanspruchung über die von Xtratec angegebenen Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen.
Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden gestelltes Material zurückzuführen sind. Xtratec haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden.
4.3 Xtratec ist nicht dafür verantwortlich, wenn es jemandem gelingt, auf rechtswidrige Art und Weise an Daten des Kunden, auf Systemen des Kunden, heranzukommen und sie weiter zu verwenden, sodass die Geltendmachung von Schäden des Kunden oder Dritter gegenüber Xtratec aus einem derartigen Zusammenhang einvernehmlich ausgeschlossen wird. Dies gilt speziell für die an den Kunde übermittelten Zugangsdaten für Internet, VoIP, Email und sonstige Dienst.
4.4 Falls der Kunde mit Zustimmung von Xtratec Fremdprodukte an das System anschließt, übernimmt Xtratec keine Gewähr für den einwandfreien Betrieb. Die Instandhaltung der Fremdprodukte hat der Kunde sicherzustellen. Beeinflussen sie die Funktion des Systems, ist Xtratec zu ihrer Abschaltung berechtigt.
4.5 Keine Gewährleistung wird übernommen, dass die überlassene Software mit anderen Programmen oder der Hardware des Auftraggebers zusammenarbeitet bzw. allen Anforderungen des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich zugestanden wurde und für Software, die als „Public Domain“, „Free“- „Demo“- oder „Shareware“ klassifiziert ist;
4.6 Sollte im Sinne obiger Regelung oder aus gesetzlichen Gründen eine Gewährleistungspflicht von Xtratec bestehen, so erfüllt Xtratec eine derartige Verpflichtung sofern möglich im Wege der Fernwartung und beschränkt sich die Gewährleistungspflicht auf Mängel, welche reproduzierbar sind.
4.7 Der Kunde wird die gelieferte Hard- und Software unverzüglich nach Übernahme gegebenenfalls unter Beiziehung von Fachleuten untersuchen. Werden allfällige Mängel nicht binnen 3 Tagen ab Erkennbarkeit schriftlich gerügt, so entfallen alle, auf den Mangel gründbaren Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. Dieser Absatz gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
4.8 Die Haftung von Organen, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von Xtratec für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Absatz gilt nicht für Personenschäden und Verbrauchergeschäfte.
4.9 Die Haftung ist insgesamt betragsmäßig beschränkt, sowohl mit dem halben Jahresentgelt für den ein Dauerschuldverhältnis darstellenden Vertrag oder mit dem entrichteten Kaufpreis oder Werklohn. Dieser Absatz gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
4.10 Für folgende Schäden wird jeder Schadenersatz ausgeschlossen:
• Verlust von Goodwill u. Geschäftsbeziehung
• Datenverlust, sofern nicht ausdrücklich die Datensicherung Inhalt der vereinbarten Leistung ist.
• Verzögerungsschäden
• Produktionsausfall und entgangener Gewinn
• Vermögensschäden, Folgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter, Schäden, die aus dem Mangel der behördlichen Bewilligung oder aus dem Mangel privatrechtlicher Genehmigungen oder
Zustimmungen Dritter resultieren.
• Schäden, die daraus resultieren, dass die vom Kunden gewählte Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht liefert.
Dieser Absatz gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
4.11 Störungen der Dienstleistungen, welche von Xtratec zu verantworten sind, werden so rasch als möglich behoben. Der Kunde hat Xtratec bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und Xtratec oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird Xtratec bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich
vereinbarten Dienste vorliegt, dennoch aber vom Kunden die Entstörung schuldhaft vorliegt bzw. die Störung vom Kunden schuldhaft zu vertreten ist, hat der Kunde dem Xtratec jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand laut aktuellen Tarifblatt zu ersetzen.
5. Datenschutz/öffentliche Rechtsvorschriften
5.1 Kommunikationsgeheimnis und Geheimhaltungspflicht Xtratec und seine Mitarbeiter unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis gem. § 93 TKG 2003 2003 und den
Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes, dies auch nach dem Ende der Tätigkeit, welche die Geheimhaltungspflicht begründet hat. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht, ebenso erfolglose Verbindungsversuche. Der Kunde kann der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz von Xtratec ist, oder um einem Kunden den von ihm bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen. Routing- und Domaininformationen müssen dementsprechend weitergegeben werden.
5.2 Information gem. § 96 Abs 3 TKG 2003 betreffend der verarbeiteten Daten, Stammdaten Auf Grundlage des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes 2003 verpflichten sich die
Vertragspartner, Stammdaten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur für die im Vertrag vereinbarten Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind: Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Kunden, Verrechnung der Entgelte, Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, Erteilung von Auskünften an Notrufträger gem. § 98 TKG 2003. Soweit Xtratec gemäß TKG 2003 in der jeweils geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet ist, wird Xtratec dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen. Xtratec wird aufgrund § 92 Abs 3 Z 3 und § 97 (1) TKG 2003 ermächtigt, folgende personenbezogene Stammdaten des Kunden und Teilnehmers zu ermitteln und verarbeiten: Vorname, Familienname, akademischer Grad, Wohnadresse, Geburtsdatum, Firma, E-Mail Adresse, Telefonund Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformation, Bonität, Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses. Stammdaten werden gem. § 97 Abs 2 TKG 2003 vom Xtratec spätestens nach der Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
5.3 Verkehrsdaten
Xtratec wird Zugangsdaten und andere personenbezogene Verkehrsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten notwendig sind sowie sowie sämtliche andere Logfiles aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 99 (2) TKG 2003 bis zum 3 Monaten speichern. Im Streitfall wird Xtratec diese Daten der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird Xtratec die Daten nicht löschen. Ansonsten wird Xtratec Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen oder anonymisieren. Eine Auswertung eines Teilnehmeranschlusses über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern wird Xtratec, außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen, nicht vornehmen.
5.4 Inhaltsdaten werden von Xtratec nicht gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird Xtratec gespeicherte Daten nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhalten Dienstemerkmal, wird Xtratec die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes löschen. Xtratec ist weder verpflichtet noch berechtigt, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzte Zeit zu speichern.
5.5 Datenübermittlung bei Kreditkartenzahlung
Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufbare Zustimmung dazu, dass im Falle der von ihm gewünschten Zahlung durch Kreditkarte sämtliche Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notwendigen Form an das jeweilige Kreditkarteninstitut übermittelt werden dürfen.
5.6 Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis Gemäß § 103 TKG 2003 kann Xtratec ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, E-Mail Adresse und Internet-Adresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. Xtratec ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem. § 103 Abs 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird Xtratec keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.
5.7 Verwendung von Daten für Vermarktungszwecke, Einverständnis zum Erhalt von E-Mail-Werbung Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufliche Zustimmung dazu, dass Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten der Xtratec sowie Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwendet werden dürfen.
5.8 Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Xtratec gem. § 94 TKG 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass Xtratec gem. § 106 TKG 2003 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen der Xtratec aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Kunden aus. Der Kunde nimmt weiters die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetz (ECG) zur Kenntnis, wonach Xtratec unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Kunden zu erteilen. Xtratec wird bestrebt sein, die von der ISPA (Verein Internet Service Providers Austria) entwickelten Allgemeinen Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers“, abrufbar unter www.ispa.at, zu beachten und ihnen zu entsprechen.
5.9 Datensicherheit
Xtratec wird alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihm gespeicherten Daten zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei Xtratec gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet Xtratec dem Kunden gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Für Verbrauchergeschäfte gilt: die Haftung von Xtratec ist ausgeschlossen, wenn Xtratec oder eine Person, für welche Xtratec einzustehen hat, Sachschäden bloß leicht fahrlässig verschuldet hat.
5.10. Der Kunde unterliegt – auch im internationalen Datenverkehr – der österreichischen Rechtsordnung. Der Kunde wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 idgF., das Verbotsgesetz vom 8. 5. 1945 StGBl. idgF. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Verstößt der Kunde gegen solche Gesetze, ist er verpflichtet, Xtratec für jeden daraus drohenden oder eingetretenen Schaden vollkommen schad- und klaglos zu halten, das umfasst ebenso alle Kosten der Rechtsverteidigung und -verfolgung. Xtratec behält sich das Recht vor, einzelne öffentlich zugängliche Angebote zu sperren, wenn dies Rechtsvorschriften erfordern. Der Kunde verpflichtet sich, Xtratec von jedem Schaden freizuhalten, der durch die von ihm in Verkehr gebrachten Nachrichten und Daten entsteht, insbesondere von Privatanklagen wegen übler Nachrede (§ 111 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), in Verfahren nach dem Mediengesetz oder dem Urheberrechtsgesetz.
5.11. Xtratec stellt sicher, dass die Sicherheit und die Integrität des dem jeweiligen Stand der Technik sowie den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften entspricht und hat sämtliche dafür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Unternehmen getroffen. Näheres unter http://www.xtratec.at
6. Software/Urheberrechte/Domainnamen
6.1 Der Kunde hat sich um die Übereinstimmung von Softwareabläufen mit gesetzlichen oder betrieblichen Bestimmungen selbst zu kümmern. Der Kunde hat weiters Fehler an der Software unverzüglich Xtratec schriftlich zu melden und sämtliche zur Beseitigung erforderlichen Informationen mitzuteilen.
6.2 Allfällige Nutzungsbestimmungen oder allfällige Lizenzregelungen, welche von den Urhebern anderer Software, die von Xtratec zur Erbringung der Leistungen verwendet wird, angegebenen sind, sind zu beachten.
6.3 Bei Verwendung lizenzierter Software Dritter ist der Kunde verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die Lizenzbestimmungen einzuhalten. Der Kunde hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Kunde Xtratec vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen schad- und klaglos.
6.4 Bei von Xtratec erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom Kunden gegengezeichnete Leistungsbeschreibung bestimmt. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt.
6.5 Xtratec ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Kunde wird die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beachten und insbesondere niemanden in seinen Rechten verletzen und Xtratec diesbezüglich schad- und klaglos halten.
7. Vertragsabwicklung
7.1 Der Kunde unterstützt Xtratec bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang und stellt die erforderliche Infrastruktur wie Hard- und Softwarekonfiguration, behördliche Genehmigungen, notwendige Stromanschlüsse sowie geeignete Ansprechpartner zur Verfügung.
7.2 Er gewährt Xtratec einen technisch leichten Zugang zur Hard- und Software. Für die Kommunikation zwischen Kunden und Xtratec ist, soweit möglich, E-Mail zu verwenden.
7.3 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Soft- und Hardware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Der Kunde wird insbesondere täglich Datensicherungen durchführen, wenn das die Aktualität seiner Daten erfordert.
7.4 Der Kunde wird seinen Zugang zu Xtratec und die damit verbundenen Dienstleistungen nicht an Dritte weitergeben. Alle von Xtratec vergebenen Passwörter sind geheim zu halten bzw. ist unverzüglich eine Änderung zu beantragen, falls die Vermutung besteht, dass Unberechtigte davon Kenntnis erlangt haben. Für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen, haftet dieser. Jeder Verdacht einer unerlaubten Benutzung seines Zuganges durch Dritte muss Xtratec sofort gemeldet werden.
7.5 Der Kunde wird Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, sowie jede Änderung seiner Anschrift oder seiner Rechtsform und seiner Firmenbuchnummer Xtratec sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung, schriftlich anzeigen. Gibt der Kunde solche Änderungen nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von Xtratec, insbesondere Rechnungen, Mahnungen oder Kündigungen nicht zu, so gelten diese Erklärungen von Xtratec trotzdem als zugegangen.
7.6 Dem Kunden ist es untersagt, Mitarbeiter von Xtratec abzuwerben.
7.7 Der Kunde hat Xtratec unverzüglich von allen Umständen schriftlich zu verständigen, welche die für den
Betrieb der Einrichtungen erforderlichen Voraussetzungen beeinträchtigen.
7.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, in die Hard- und Software von Xtratec einzugreifen. Alle daraus resultierenden Nachteile, insbesondere Instandhaltungs- oder Reparaturkosten, gehen zu Lasten des Kunden, der auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines solchen Eingriffes Versicherungsschutz verloren gehen kann.
7.9 Der Kunde ist verpflichtet und wird diesbezüglich auch seine Mitarbeiter verpflichten, die ihm von Xtratec überlassenen vertraulichen Informationen auch nach Beendigung des Vertrages geheim zu halten.
8. Schutzrechte Dritter
8.1 Wird die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Software geltend gemacht oder ist damit nach Auffassung von Xtratec wahrscheinlich zu rechnen, kann Xtratec im eigenen Ermessen entweder
dem Kunden unentgeltlich das weitere Nutzungsrecht an der Software verschaffen oder die Software unentgeltlich in der Weise ersetzen oder ändern, dass Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzt werden und dennoch die Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt oder wenn keine der vorstehenden Alternativen in wirtschaftlich zumutbarer Weise realisiert werden kann, die Lizenz beenden und dem Kunden die Erwerbskosten für die Software abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung für die tatsächlich erfolgte Nutzung zurückerstatten.
8.2 Xtratec haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten, die auf nach Übergabe an den Kunden erfolgte Veränderungen der Software zurückzuführen sind, die nicht von Xtratec schriftlich autorisiert sind, oder auf der Benutzung der Software oder Teilen davon in Verbindung mit anderen Produkten, Prozessen oder Materialien beruht oder darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde beanstandete Verletzungshandlungen fortsetzt, nachdem er darüber unterrichtet worden ist, oder ihm Änderungen mitgeteilt worden sind,welche die behauptete Verletzung verhindert hätten oder auf der Benutzung der Software durch den Kunden in Verletzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung beruht. In diesen Fällen hat der Kunde Xtratec völlig schad- und klaglos zu halten.
9. Allgemeine Bestimmungen
9.1 Auf Seiten des Kunden kann ein Dritter nur mit schriftlicher Einwilligung von Xtratec in den Vertrag eintreten. Der Kunde darf Einrichtungen einem Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung von Xtratec zur ständigen Mitbenutzung oder zur vorübergehenden Alleinbenutzung überlassen.
9.2 Leistungsfristen für Xtratec verlängern sich angemessen, etwa bei Streik, Aussperrung, höherer Gewalt und Ereignissen, die von Xtratec nicht beeinflusst werden können. Beim Verbrauchergeschäft hat der Kunde in diesem Fall ein Rücktrittsrecht.
9.3 Xtratec ist berechtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
9.4 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Regelungen und Bedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Das gilt nicht, wenn in diesem Falle das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sind oder werden sollten, sind diese – außer bei Verbrauchern – nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auszulegen.
9.5 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird St. Pölten vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Für Verbraucher gilt § 14 Kosumentschutzgesetz.
9.6 Sämtliche, mit der Geschäftsbeziehung verbundene Steuern und Gebühren trägt der Kunde.
9.7 Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen. Xtratec ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
9.8 Der Kunde wir auf die einheitliche europäische Notrufnummer 112 hingewiesen.
10. Bestimmungen für Wartungsleistungen
10.1 Wartungsleistungen werden nur erbracht, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
10.2 Reaktionszeit ist der Zeitraum von der schriftlichen Verständigung von Xtratec durch den Kunden mittels des vereinbarten E-Mail Support Accounts bis zur schriftlichen Antwort eines Technikers oder einer im Interesse des Kunden gelegenen, auf die umgehende Fehlerbehebung abzielenden Aktion.
11. Bestimmungen für spezielle Leistungen
11.1 Erbringt Xtratec seine Internet-Dienstleistungen über DSL-Zugänge des Kunden, so gelten zwischen dem Kunden und Xtratec ausschließlich die AGB von Xtratec. Störungen, Mängel und Schäden, die beim Kunden auftreten, sind in jedem Fall, also auch dann, wenn der Kunde die Schäden bei der DSLZugangsleitung vermutet, Xtratec zu melden. Die Zuordnung und Behebung des Schadens erfolgt in Kooperation zwischen Xtratec und A1 Telekom Austria AG. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen A1 Telekom Austria AG und dem Kunden führt nicht zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Kunden und Xtratec. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis zu Xtratec auf und wechselt zu einem anderen Provider, so ist der Kunde verpflichtet, dies innerhalb der in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Kündigungsfristen und zu den vereinbarten Kündigungsterminen sowohl Xtratec, als auch der A1 Telekom Austria AG mitzuteilen. Allfällige dadurch bewirkte Entgeltänderungen der A1 Telekom Austria AG berühren die offenen Ansprüche von Xtratec nicht.
11.2 Xtratec kann bei der Zurverfügungstellung von Hard- oder Software diese Systeme nach dem jeweiligen Stand der Technik ändern, sofern der wesentliche Inhalt der Leistungsmerkmale unberührt bleibt und die Änderungen eine vergleichbare Funktionalität bieten. Mit der Anlieferung des Systems und des sonstigen Materials geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf den Kunden über. Der Kunde haftet bis zur Höhe des Neuwerts für Verluste oder Schäden, und zwar ohne Rücksicht auf die Ursache, also auch bei höherer Gewalt, es sei denn, die Beschädigung oder der Verlust wurden von Xtratec oder deren Beauftragten verschuldet, wofür der Kunde beweispflichtig ist. Der Bestand des Dienstleistungsvertrages und die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Entgeltes werden durch Schadensfälle nicht berührt. Die Kosten der Behebung von Schäden oder von Xtratec beigestellten Ersatzeinrichtungen gehen zu Lasten des Kunden.
11.3 Bei Firewalls/Router, die von Xtratec aufgestellt, betrieben oder überprüft werden, geht Xtratec mit der Sorgfalt eines ordentlichen Providers und dem allgemeinen Stand der Technik vor, weist den Kunden aber darauf hin, dass absolute Sicherheit und Funktionsfähigkeit von Firewall-Systemen nicht gegeben ist. Für Firewall-Systeme wird somit keine Garantie abgegeben, sondern es wird für Nachteile, die dem Kunden dadurch entstehen, dass die von Xtratec aufgestellten, betriebenen oder überprüften Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Organen, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von Xtratec gehaftet.
11.4 Bei Leistungen in Zusammenhang mit Server-Housing hat der Kunde die jeweils geltende Hausordnung zu beachten.
11.5 Bestimmungen für Xtratec VoIP und Unified Communication Dienste. (Mit VoIP wird das Telefonieren über das Internet bezeichnet. )
11.5.1 Die europäische Notrufnummer 112 ist entgeltfrei erreichbar.
11.5.2 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, das VoIP und Unified Communication Dienste nur in Kombination mit einer entsprechend technisch qualifizierten Internet-Standleitung in Anspruch genommen werden kann.
11.5.3 Der Kunde verpflichtet sich, bei Anrufen über VoIP und Unified Communication Dienste keine geografischen Rufnummern mit zu übermitteln, wenn er nicht von dem dafür geografisch zugeordneten Netzabschlusspunkt aus telefoniert, für den diese Nummer zugeteilt wurde. Der Kunde ist verpflichtet, eine geografische Rufnummer ausschließlich am Standort der Anschlussadresse zu verwenden.
11.5.4 VoIP und Unified Communication Dienste werden im Rahmen des zurzeit technisch und betrieblich Möglichen angeboten. Die Qualität entspricht den anerkannten europäischen und inter- nationalen Standards. Es können zeitweilige Einschränkungen aufgrund von Einflüssen außerhalb des Einflussbereiches der Xtratec bestehen. Xtratec übernimmt daher keine Garantie für Einschränkungen und Unterbrechungen der Leistung, deren Ursache außerhalb des Verantwortungsbereiches der Xtratec liegt, insbesondere für Unterbrechungen des Telefondienstes wegen Leitungsschäden und Stromausfällen.
11.5.5 Zum Betrieb des VoIP und Unified Communication Dienstes ist keine Telefonleitung mehr benötigt. Sämtliche Gespräche werde über VoIP geführt. Xtratec vermittelt sämtliche Telefonverbindungen des Kunden. Die Preise für die einzelnen Tarifzonen sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen.
11.5.6 Das Absetzen von Notrufen über z.B. 112, 122, 133 und 144 ist bei einem Stromausfall nicht möglich. Ein mit einem SIP-fähigen Endgerät von einem anderen Standort als dem bei der Beauftragung benannten Standort abgesetzter Notruf wird an die Leitzentrale des benannten Standorts, nicht an die Leitzentrale des aktuellen Kunden-Standorts übermittelt. Schäden und Forderungen, die aus dem missbräuchlichen Absetzen eines Notrufs entstehen, sind vollständig vom Kunden zu tragen. Xtratec übernimmt keine Haftung.
11.5.7 Die Anwahl einer Zielrufnummer ist nicht zulässig, wenn das Zustandekommen einer Verbindung vom Kunden nicht gewünscht ist oder bekannt ist, dass das Zustandekommen der Verbindung – insbesondere auch durch technische Vorkehrungen – vom Inhaber der Zielrufnummer oder auf seine Veranlassung von Dritten verhindert wird.
11.5.8 Xtratec behält sich vor, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden einzelne Zielrufnummern, Zielrufnummergruppen oder Länderkennzahlen zu sperren. Eine Auflistung der jeweils gesperrten Rufnummern stellt Xtratec dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung. Die Herstellung von Verbindungen zu geographischen Einwahlnummern für den Zugang zum Internet ist nicht Teil der geschuldeten Leistung. Die Auswahl eines Verbindungsnetzbetreibers ist nicht möglich. Verbindungen zu Netzen Dritter erfolgen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten. Für die Inanspruchnahme von Netzen Dritter gelten die technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Nutzungsbeschränkungen dieser Netzbetreiber.
11.5.9 Der Kunde ist außer bei Notrufen berechtigt, die Anzeige seiner Telefonnummer für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Dem Kunden steht diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung. Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, ist der angerufene Kunde berechtigt, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.
12. Bestimmungen für Konsumenten
12.1 Ergänzend zu den in den obigen für Verbraucher geltenden Bestimmungen gilt folgendes:
12.1.1 Hat ein Verbraucher seine bei Abschluss eines Verbrauchergeschäftes gerichtete Vertragserklärung nicht in den vom Xtratec für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räumen oder auf einer Messe abgegeben und die geschäftliche Verbindung mit dem Xtratec nicht selbst angebahnt und sind dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen Kunde und Xtratec vorausgegangen, so ist er gemäß § 3 KSchG berechtigt, vom Vertragsanbot bis zum Zustandekommen des Vertrages zurückzutreten. Nach Zustandekommen des Vertrages kann der Kunde innerhalb einer Frist von einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Diese Frist beginnt frühestens ab Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
12.1.2 Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung (zB Bestellung per Post oder Fax über Bestellformular oder Anmeldung über das Internet) binnen 7 Werktagen zurücktreten. Der Samstag zählt nicht als Werktag. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung der bestellten Ware bzw im Fall der Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsschlusses. Die Rücktrittserkl.rung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist abgesendet wurde. Kein Rücktrittsrecht besteht gemäß § 5f bei Verträgen
• über Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluss begonnen wird.
• Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt.
• Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde.
• Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegeltworden sind. Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat er die Kosten der Rücksendung zu tragen.